Rechtliche Hinweise
Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung gilt für die Web-Anwendung „NIS2 Self-Check". Wir bemühen uns, die Anwendung in Übereinstimmung mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), der europäischen Norm EN 301 549 sowie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anwendung ist teilweise vereinbar mit den oben genannten Anforderungen. Folgende technische und organisatorische Maßnahmen wurden umgesetzt:
- Semantische HTML-Struktur mit Landmarken, Überschriftenhierarchie und „Zum Inhalt springen"-Link.
- Tastaturbedienbarkeit aller interaktiven Elemente inklusive sichtbarer Fokusindikatoren.
- Sprachauszeichnung der Seite (
lang-Attribut) und mehrsprachige Oberfläche (DE/EN/ES). - Formularfelder mit zugeordneten Labels, Pflichtfeld- und Fehlerauszeichnung über ARIA.
- Berücksichtigung von
prefers-reduced-motionfür bewegungsreduzierte Darstellung. - Farbliche Zustände (Ampel) werden stets zusätzlich durch Text und Symbole vermittelt.
Bekannte Einschränkungen
- Interaktive Diagramme (Radar- und Balkendiagramm) sind primär visuell. Die zugrunde liegenden Werte werden zusätzlich in tabellarischer / textlicher Form ausgegeben und stehen im CSV-/XLSX-/PDF-Export zur Verfügung.
- Der generierte PDF-Bericht ist auf visuelle Lesbarkeit optimiert und nicht vollständig getaggt. Für eine vollständig barrierefreie Auswertung empfehlen wir den XLSX-Export.
Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde auf Basis einer Selbstbewertung erstellt. Sie wird bei wesentlichen Änderungen der Anwendung aktualisiert.
Barrieren melden – Kontakt
Sollten Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Nutzung hindern, oder haben Sie Anregungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit, wenden Sie sich bitte an die für den Betrieb der Anwendung verantwortliche Stelle.
Hinweis: Die konkreten Kontaktdaten und die für die Durchsetzung zuständige Schlichtungsstelle (z. B. bei Anwendung des BFSG die Schlichtungsstelle nach § 16 BFSG) sind durch die betreibende Organisation zu ergänzen.
